ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE
ONLINE-NUTZUNG VON „PRIMAVERA“
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen „primavera“, Standort 1070 Wien, Kaiserstraße 14/7 und seinen Online-Kunden.
Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen diesen Service nicht benutzen. Die Nutzung dieses Service für gewerbliche Zwecke ist ebenfalls nicht erlaubt.
Wenn sie mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden sind, kann eine Anmeldung nicht erfolgen.
Grundlage für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die gesetzlichen Vorschriften sowie die Ausübungsvorschriften für Partnervermittler, Allgemeine Fachgruppe des Gewerbes.
1.GEGENSTAND DES VERTRAGES
Die Tätigkeiten einer Partnervermittlung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die eine private Partnerschaft mit anderen Personen einzugehen wünschen und die Weitergabe derartiger Personen an Partnersuchende. Dies gilt nicht für Partnervermittlung, bei denen die Personen, die sich partnersuchend als Partner anbieten für ihre Tätigkeit als Partner ein Entgelt fordern oder entgegennehmen.
Gegenstand des Vertrages ist ausdrücklich nicht die Ehevermittlung oder Eheanbahnung.
2.VEREINBARUNGSABSCHLUSS
Voraussetzung für den rechtsgültigen Abschluss einer Vereinbarung ist die Bekanntgabe von Name, Adresse, Telefonnummern, Mail-Adresse und Geburtsdaten sowie die Bekanntgabe, dass die Vereinbarung akzeptiert und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert werden.
Mit Bestätigung des Buttons „Vereinbarung AGB akzeptieren“ erklärt der Kunde sein verbindliches Angebot einen Vertrag über die kostenpflichtigen Leistungen abschließen zu wollen. Das Vertragsverhältnis hierüber entsteht mit E-Mail-Bestätigung durch „primavera“.
Die Kosten für die Betreuung für einen Zeitraum von 7 Monaten sind total fair und ´ lebensnah ´ .
Konkret : 7 mal € 77,- . Das ist alles ! Keine Nebengebühren.
Insgesamt € 539,-
Sollte sich nach 7 Monaten kein Vermittlungstreffer ergeben haben, können kostenlos drei weitere Monate angehängt werden.
Die Betreuungsgebühr wird üblicherweise durch Sepa-Lastschrift monatlich eingezogen, oder per online-Banking, oder per Kreditkarte bzw. Debit-Bankomatkarte bezahlt.Die Betreuungsgebühr kann entweder durch Bezahlung mittels übersendeten Zahlscheines auf das Geschäftskonto von „primavera“ erfolgen, oder bar direkt in den Räumlichkeiten bezahlt werden. „primavera“ übersendet einen Zahlschein, womit die Gebühr bezahlt werden kann, sollte ein solcher Zahlschein nicht ankommen, entbindet das die Kunden jedoch nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung. Sollte ein Kunde mit der Bezahlung in Verzug geraten, findet keine Vermittlungstätigkeit – bis zur Bezahlung – statt.
Die Kosten für die Betreuung für einen Zeitraum von 7 Monaten sind total fair und ´ lebensnah ´ . Sie betragen insgesamt € 539,- . Sollte sich nach 7 Monaten kein Vermittlungstreffer ergeben haben, schenken wir Ihnen die nächsten 3 Monate.
Die Betreuungsgebühr kann entweder mittels Zahlschein, oder mittels Kreditkarte oder Bankomat-Debit-Karte bezahlt werden.
3.VERMITTLUNGSTÄTIGKEIT
Es erfolgt keine automatische Vermittlungstätigkeit, da beginnende Beziehungen nicht gestört werden sollen. Partnervorschläge können per e-Mail oder telefonisch oder per SMS angefordert werden – im Bedarfsfall bis zu 30 Kontakte. Sollte sich ein Kunde in einer Lebensgemeinschaft, (ehelich oder unehelich) befinden, hat er die Verpflichtung dies dem Institut bekanntzugeben und wird während dieser Zeit keine Vermittlungstätigkeit mit anderen Kunden durchgeführt, um andere Kunden nicht in die Irre zu führen. Jeder Kunde verpflichtet sich, seine Identität gegenüber dem Institut bekanntzugeben, dies in Form einer Kopie eines Lichtbildausweises um die Seriosität hinsichtlich der Vermittlung zu gewährleisten. Ohne Übermittlung eines solchen Identitätsnachweises ist eine Vermittlung aus Seriositätsgründen nicht möglich.
4.KÜNDIGUNG/VERLÄNGERUNG
Die Mitgliedschaft ist nach 7 Monaten automatisch zu Ende, sie verlängert sich nicht, eine Kündigung ist nicht nötig.
5.HAFTUNG
„primavera“ haftet nicht für Störungen der Qualität des Zuganges zum Online-Portal.
Jeder Kunde ist verpflichtet, seine Identität zum Schutz der anderen Kunden nachzuweisen und einen Lichtbildausweis zu übermitteln. Der Kunde versichert ferner, dass er den „primavera“ Service ausschließlich für private Zwecke nutzt, keine geschäftlichen Absichten hat und die ihm anvertrauten Daten Dritter nicht zu kommerziellen oder Werbezwecke zu verwenden. Nicht erlaubt ist der Inhalt anderer Nutzer systematisch auszulesen.
Der Kunde erklärt sich bereit „primavera“ unverzüglich mitzuteilen, wenn er wegen des Zustandekommens einer Partnerschaft oder sonstigen Gründen an den Partnervorschlägen nicht mehr interessiert ist oder auch anderen Kunden nicht mehr als Partnervorschlag zur Verfügung stehen will. Ferner verpflichtet sich jeder Kunde den Service nicht missbräuchlich zu verwenden, keine sittenwidrigen, obszönen, pornografischen oder rechts-/links-radikale Inhalte oder Fotos an andere Kunden zu übermitteln, keine diffamierenden, anstößigen oder in sonstiger Weise rechtswidrige Informationen über „primavera“ zu verbreiten und andere Personen nicht zu bedrohen zu belästigen oder das Persönlichkeitsrecht Dritter zu verletzen.
Die Verletzung der Verhaltensverpflichtungen kann zur unverzüglichen Aufkündigung des Vertragsverhältnisses, jedoch nicht zur Aufhebung der Zahlungsverpflichtung führen.
6.RÜCKTRITTSRECHTE / WIDERRUFSRECHT
Es wird auf § 3 KSchG und § 4 der Ausübungsvorschriften der Partnervermittler verwiesen.
§ 3 (1) KSchG
Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält. Bei Versicherungsverträgen endet die Rücktrittsfrist spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.
(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt.
4. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz unterliegen, oder
5. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
(4) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 GewO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4 und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. August 1987 über Ausübungsvorschriften für Partnervermittler StF: BGBl. Nr. 434/1987:
§ 4 (1) Wird von einem Gewerbetreibenden ein Partnervermittlungsvertrag außerhalb eines Standortes seines Gewerbes geschlossen, so hat er in diesem Vertrag mit dem Partnersuchenden zu vereinbaren,
1. daß dem Partnersuchenden unbeschadet des allfälligen Rücktrittsrechts vom Vertrag gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes eine Bedenkzeit von einer Woche eingeräumt ist, innerhalb der er die Vertragserklärung widerrufen kann,
2. daß der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen ist, daß innerhalb der Bedenkzeit kein Widerruf der Vertragserklärung erfolgt,
3. daß die Frage, wann die Bedenkzeit beginnt, gemäß der Regelung im zweiten Satz des § 3 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes zu beurteilen ist,
4. daß der Partnersuchende schon innerhalb der Bedenkzeit schriftlich und im Postwege, jedoch nicht auf einem bereits anlässlich des Abschlusses des Partnervermittlungsvertrages überlassenen Vertragsformular, Leistungen des Gewerbetreibenden anfordern kann, wobei durch diese Anforderung das in den Z 1 bis 3 geregelte Recht zum Widerruf der Vertragserklärung erlischt und der Partnervermittlungsvertrag als mit Wirkung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zustande gekommen gilt.
(2) Gibt der Partnersuchende die Vertragserklärung außerhalb eines Standortes des Gewerbes ab, so hat der Gewerbetreibende den Partnersuchenden nachweislich über die Möglichkeit des Widerrufs der Vertragserklärung innerhalb der Bedenkzeit sowie über das ihm allenfalls gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes zustehende Rücktrittsrecht zu belehren.
Gerichtsstand
Es gilt das österreichische Recht, als Gerichtsstand wird Wien 1010, vereinbart – soweit dies zulässig ist.